Anna Dolejsz-Świderska Kinga Janiszewska Paulina Młodzikowska Dr. Jens P. Kroll

In der Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen ein Ausländer im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Wenn Sie in Polen von der Polizei angehalten worden sind, sollten Sie Ihre Rechte kennen.

Gemäß Artikel 97 des polnischen Gesetzbuchs über Verfahren in Ordnungswidrigkeiten ist die Verhängung einer Geldbuße in Form eines Strafzettels möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1) der Täter wurde auf frischer Tat oder unmittelbar nach der Tat ertappt;
2) ein Beamter die Begehung einer Straftat, insbesondere unter Verwendung eines Kontroll- und Messgeräts oder eines Aufzeichnungsgeräts, feststellt und der Täter nicht auf frischer Tat oder unmittelbar danach auf frischer Tat ertappt wurde und gleichzeitig kein Zweifel an der Täterschaft besteht.

Gemäß § 3 der oben genannten Vorschrift muss der Bußgeldbeamte die Geldbuße verhängen:
1. die Höhe der Geldbuße angeben,
2. das Verhalten, das den Straftatbestand erfüllt, angeben,
3. die Zeit und den Ort, an dem die Straftat begangen wurde, angeben
4. die juristische Qualifikation angeben, sowie
5. den Täter über sein Recht, die Annahme des Strafzettels zu verweigern, und über die rechtlichen Folgen einer solchen Weigerung zu informieren.

Alle diese Informationen müssen bereitgestellt werden, bevor der Zuwiderhandelnde aufgefordert wird, die Geldstrafe zu akzeptieren.

Wenn Sie sich weigern, ein Bußgeld zu akzeptieren, reicht die zuständige Behörde den Antrag auf Verhängung einer Strafe bei Gericht ein. Vor Gericht können Sie dann Ihre Rechte verteidigen und beweisen, dass Sie keine Ordnungswidrigkeit begangen haben.

Denken Sie daran, dass Sie, wenn Sie den Bußgeldbescheid akzeptieren, Ihre Schuld eingestehen, was bedeutet, dass Sie den Bußgeldbescheid bezahlen müssen! Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig und kann nicht angefochten werden. In bestimmten Fällen ist es jedoch möglich, den Widerruf eines rechtskräftigen Bußgeldbescheids zu beantragen. Sie haben dann nur 7 Tage ab dem Datum, an dem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird (d. h. ab dem Datum der Annahme des Bußgeldbescheids).

Nach einer Scheidung muss das Vermögen, das die Parteien während der Ehe erlangt haben, aufgeteilt werden. Können sich die Ehegatten nicht einigen, kann jeder von ihnen bei Gericht die Aufteilung des Vermögens beantragen. Es kommt immer häufiger vor, dass die Immobilie der einzige Vermögenswert ist oder eine Streitfrage zwischen den Ehegatten darstellt.

Gehört eine Immobilie zum gemeinschaftlichen Vermögen, gibt es in der Regel drei Möglichkeiten, sie aufzuteilen:

1. die physische Aufteilung des Hauses (des Grundstücks /der Wohnung) nach der Scheidung in zwei unabhängige Teile, einen für jeden Ehegatten;
2. Zuweisung des gesamten Vermögens an einen Ehegatten mit der Verpflichtung, dem anderen Ehegatten eine Rückzahlung zu leisten;
3. den Verkauf der Immobilie (Versteigerung) und die Aufteilung des Erlöses aus dem Verkauf.

Ad. 1 Um eine physische Teilung des Hauses nach der Scheidung durchzuführen, müssten zwei unabhängige Wohnungen im Haus getrennt werden, wobei ein Anteil am gemeinsamen Teil verbleibt. Um das Haus auf diese Weise aufzuteilen, ist es notwendig, Gutachten von Sachverständigen aus den Bereichen Bauwesen oder Vermessung einzuholen.

Ad. 2 Wenn es nicht möglich ist, das Haus nach der Scheidung physisch aufzuteilen, kann das Gericht einem der Ehegatten das gesamte Vermögen zusprechen, mit der Verpflichtung, es dem anderen Ehegatten zurückzuzahlen. Das Gericht entscheidet auf der Grundlage einer Reihe von Umständen, welcher Partei das Vermögen zugewiesen wird.

  • Hatten die Parteien minderjährige Kinder, wird das Gericht im Falle eines Streits die Immobilie zuerst demjenigen zusprechen wollen, bei dem die Kinder bleiben, damit sie ihren derzeitigen Wohnsitz haben.
  • Das Gericht wird auch prüfen, welcher Ehegatte dem anderen eine Rückzahlungsgarantie gibt, d. h. welcher Ehegatte über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Anteil seines Ehepartners zurückzuzahlen.
  • Weitere Umstände, die die Entscheidung des Gerichts beeinflussen können, sind unter anderem: die derzeitige tatsächliche Situation (wer nutzt die Immobilie und zu welchem Zweck, d. h. wohnt einer der Ehegatten dort, kümmert er sich um sie, bezahlt er Rechnungen), ob die Ehegatten ihren Wohnbedarf anderweitig decken können, die Höhe der Anteile der Ehegatten an der gemeinsamen Immobilie, Ausgaben für die Immobilie aus dem Privatvermögen der Ehegatten usw.

Ad. 3 Die letzte Möglichkeit zur Aufteilung der Immobilie besteht darin, sie zu versteigern und den dabei erzielten Betrag unter den Ehegatten aufzuteilen. Die Bedingungen eines solchen Verkaufs sind jedoch für die Verkäufer nachteilig, da sie zahlreiche Kosten tragen müssen, wie z. B. die Kosten für einen Gerichtsvollzieher, Anzeigen usw., und der Verkauf möglicherweise unter dem Marktwert der Immobilie erfolgt.

Heutzutage ist es nicht ungewöhnlich, dass ein deutscher Staatsangehöriger  mir einem polnischen Staatsbürger heiratet. Wenn eine Ehe geschieden wird, ist die Aufteilung des Vermögens eine natürliche Folge der Scheidung. Es stellt sich dann die Frage, ob zur Beurteilung der vermögensrechtlichen Folgen einer solchen Ehe polnisches oder deutsches Recht anzuwenden ist.

Kommen die Ehegatten aus verschiedenen Staaten, so bestimmen sich die Rechtswirkungen der Ehe nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben; besteht kein gemeinsamer Wohnsitz, so ist das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf die Wirkungen der Ehe anzuwenden. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, zu dem die Ehegatten sonst die engsten Verbindungen haben.

In solchen Situationen, in denen das polnische Recht als das auf die Wirkungen der Ehe anwendbare Recht gilt, ist der erste grundlegende Unterschied bei der Beurteilung der Wirkungen der Ehe der gesetzliche Güterstand. Wenn die Ehegatten keine Vereinbarung getroffen haben gilt für die vermögensrechtlichen Folgen der Ehe die gesetzliche Gütergemeinschaft. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu Ehepaaren, auf die das deutsche Recht hinsichtlich der vermögensrechtlichen Folgen Anwendung findet – in diesem Fall würde ein System der Gütertrennung mit Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten gelten.

Die Gütergemeinschaft in Polen hat zur Folge, dass das von beiden Ehegatten oder von einem von ihnen zu Lebzeiten der Ehe erworbene Vermögen in die Gütergemeinschaft einbezogen wird.  Das Vermögen wird von den Ehegatten gemeinsam verwaltet.

Das Vermögen, das nicht unter die Gütergemeinschaft fällt, ist das persönliche Vermögen jedes Ehegatten. Beispiele für persönliches Vermögen sind insbesondere Vermögen, das vor dem Entstehen der gesetzlichen Gemeinschaft erworben wurde, oder Vermögen, das durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung erworben wurde, es sei denn, der Erblasser oder Schenker hat etwas anderes vereinbart.

In der Regel sind die Anteile am gemeinsamen Eigentum gleich. Das bedeutet, dass bei der Aufteilung des Vermögens der Wert des gemeinsamen Vermögens addiert und so aufgeteilt wird, dass jede Person 50 % des Wertes erhält (sei es in Form von Eigentum oder einer Zahlung).  Ausnahmsweise, aus wichtigen Gründen, besteht eine Möglichkeit eine Feststellung der ungleichen Anteile im gemeinschaftlichen Vermögen durch Gericht.

Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte in der Zeit der Gütergemeinschaft viel mehr verdient hat als der andere, ist kein Grund, ungleiche Anteile am gemeinsamen Vermögen festzulegen.

Nach den Erfahrungen unserer Anwälte sind viele deutsche Staatsangehörige, die sich für die Heirat mit einem polnischen Staatsangehörigen entschieden haben und während der Ehe in Polen gelebt und dort Eigentum erworben haben, schwer verwirrt und überrascht, wenn es um die Aufteilung des Vermögens geht.  Zunächst einmal sind sie überrascht, dass die während der Ehe erworbenen Gegenstände – Immobilien, Autos (einschließlich der in Deutschland zugelassenen) – bis zur Gütertrennung gemeinsames Vermögen darstellen. Bis zur Gütertrennung hat auch der andere Ehegatte (oder ehemalige Ehegatte) das Recht, das gemeinsame Eigentum zu nutzen und zu besitzen.

Solche Situationen können auf verschiedene Weise und in verschiedenen Phasen der Beziehung vermieden werden – sei es durch die Wahl des nationalen Rechts eines der Ehegatten oder des Rechts des Staates, in dem einer der Ehegatten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss eines Ehevertrags. Beide Lösungen können sowohl vor als auch während der Ehe angewandt werden.

Die beste Lösung ist jedoch, sich rechtlich beraten zu lassen, bevor man einen ausländischen Staatsangehörigen heiratet und in das Heimatland des Ehepartners zieht.

Auch Handlungen, die die Aufteilung von Vermögenswerten oder die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehegatten betreffen, sollten vor ihrer Durchführung mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, selbst wenn sie vor einem Notar erfolgen und von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden.  Der Notar ist für die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Rechtsakts verantwortlich und prüft, ob die Parteien den Inhalt des Rechtsakts verstehen. Er beurteilt jedoch nicht, ob die vorgenommene Handlung den Parteien im Rahmen ihrer gesamten persönlichen Situation zugutekommt.

 

Immer mehr Menschen aus Afghanistan und dem Irak (aber auch aus Belarus, Russland und der Ukraine) überqueren gesetzeswidrig die polnische Grenze, vor allem die Ostgrenze zur Republik Weißrussland, und werden vom Grenzschutz aufgehalten. In den meisten Fällen verfügen sie nicht über ein gültiges Visum oder ein anderes gültiges Dokument, das sie zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen berechtigt. Oft können Migranten ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht bestätigen. Da sie verdächtigt werden, eine Straftat nach Artikel 264 des Strafgesetzbuches begangen zu haben, und die Gefahr besteht, dass sie fliehen und sich verstecken, werden sie in einer bewachten Aufnahmeeinrichtung für Ausländer oder in einer Haftanstalt für Ausländer untergebracht, unter anderem in Krosno Odrzańskie, Wędrzyn, Biała Podlaska und Białystok.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, den Flüchtlingsstatus zu erhalten und aus der Einrichtung oder dem Gewahrsam entlassen zu werden. Dazu ist es erforderlich, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sich an den Kommandanten des Grenzschutzes zu wenden und, falls eine Entscheidung über die vorläufige Festnahme ergangen ist, Verteidigungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Entscheidung aufzuheben oder zu ändern.

Die Problematik des Erwerbs der Immobilen in Polen regelt insbesondere ein polnisches Gesetz über Erwerb der Immobilen durch die Ausländer.

ERWERB DER IMMOBILIEN IN POLEN VON NICHT EU – BÜRGER

Grundsätzlich bedarf der Erwerb einer Immobile durch Ausländer einer Genehmigung der Innenministers.  Dies betrifft auch ein Erwerb on Anteile oder Aktionen einer Gesellschaft, deren eine Immobile gehört.

Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind:

  • natürliche Personen, die keine polnische Staatsbürger sind,
  • juristische Personen mit Sitz im Ausland,
  • eine Gesellschaft der o.g. Personen, die keine juristische Person ist, mit Sitz im Ausland
  • juristische Person oder eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Polen, die durch o.g. Einheiten oder Personen kontrolliert wird,

Ach ein Begriff des Erwerbes einer Immobile hat auf der Grundlage dieses Gesetzes eine besondere Bedeutung. Unter Erwerb einer Immobile in Polen ist danach ein Erwerb eines volles Eigentumsrechts  sowie  eines Erdnießbrauchrechts zu verstehen.  Dies betrifft sowohl nichtbebaute Grünstücke, bebaute Grundstücke, Wohnungen als auch Geschäftsräume.  Die Art des Erwerbs (z. B. Kauf, Schenkung, ein Erbnachlass) spielt dabei keine Rolle.

ERWERB DER IMMOBILIEN IN POLEN VON EU – BÜRGER

Die Erlaubnis des Innenministers ist nicht erforderlich, wenn der Erwerber ein Staatsbürger oder  Unternehmer aus einem der Länder der Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft (EU Bürger) ist.

Ein Erwerb eines Ackergrundstücks mit der Fläche größer als 1 Ha oder Erwerb einer Immobilie im Staatsgrenzgebiet ist jedoch nicht genehmigungsfrei.

ERWERB VON IMMOBILIEN IM GRENZGEBIET POLENS

Die deutschen Staatsbürger sowie Staatsbürger anderer EWG – Länder oder Schweizerischer Eidgenossenschaft sind jedoch beim Kauf einer Immobilie in Polen im Grenzgebiet von der Genehmigungspflicht befreit.

ERWERB DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN IMMOBILIEN IN POLEN

Erwerb der landwirtschaftlichen Grundstücke in Polen (größer als 1 Ha) bedarf einer besonderen Genehmigung des Ministers für Landwirtschaft. Diese Prozedur unterliegt zusätzlich der besonderen Regulierung – den Voraussetzungen aus  dem Gesetz über Gestaltung eines Agrarsystems.

Das Verfahren vor dem Innenminister dauert in der Regel paar Monate. Die Bearbeitungszeit  des Antrags  hängt aber ab von der Rechtslage der Immobile sowie  Vollständigkeit des Antrags.  Beim Antragstellung wird eine Stempelgebühr in Höhe von 1570 erhoben.

KAUF UND VREKAUF VON ANTEILEN DER GESLLESCHAFTEN, DIE EIGENTÜMER DER LANDWIRTSCHAFTLICHE IMMOBILIEN

Die Übertragung der Anteile oder Aktionen einer Gesellschaft, der ein landwirtschaftliches Grünstückt gehört, unterliegt auch den o.g. Voraussetzungen.

In bestimmten Fällen kann ein die polnische Immobilienagentur für landwirtschaftliche Grünstücke ein Vorkaufsrecht haben.